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Arbeitsrecht

Auch wenn Sie als Teamleiter sicher kein Arbeitsrechtler werden müssen, ist es dennoch unerlässlich, dass Sie einige Grundlagen des Arbeitsrecht kennen. In diesem Kapitel möchte ich Sie über Grundsätzliches aufklären. Beachten Sie bitte, dass sich die Rechtssprechung im Laufe der Zeit ändern kann. Aus diesem Grund kann ich für die Korrektheit der Informationen auch leider keine Gewährleistung übernehmen.

"Wenn man sich selbst zu einem niedrigen Preis verkauft, wird niemand anderes diesen Preis erhöhen."

Wilson

 

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Gesetzestexte:

Betrachten Sie die Informationen in diesem Kapitel als Basics. Die aktuelle Rechtssprechung ist jedoch wesentlich umfangreicher und komplizierter. Aus diesem Grund sollten Sie in einem konkreten Fall im die vollständige und aktuelle Rechtssprechung beachten. Folgend habe ich die relevanten Gesetzesbücher verlinkt.

zu den einzelnen Gesetzesbücher

 


Arbeitsrecht


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Inhaltsverzeichnis:

1.) Einteilung des Arbeitsrechts
2.) Rechtsgrundlagen
3.) Formen des Arbeitsvertrags
4.) Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis
5.) Beendigung des Arbeitsverhältnisses
6.) Beteiligungsrechtes des Betriebsrats
7.) AGG



1.) Einteilung des Arbeitsrechts

Individuelles Arbeitsrecht
Begründet Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Kollektives Arbeitsrecht
Tarifrecht, Streikrecht, Betriebsverfassungsrecht

staatliches Arbeitsschutzrecht
Schutz bestimmter Personengruppen, techn. und medizinischer Arbeitsschutz




2.) Rechtsgrundlagen


Das Arbeitsrecht besteht aus einer Vielzahl verschiedener Regelungsbereiche. Diese sind einander meist über- oder untergeordnet. Die Gesetzes-Systematik in Deutschland ist dabei zunächst gekennzeichnet von der Normenhierarchie. Diese regelt die Wertigkeit und Abhängigkeit der Gesetze zueinander.

die Normenhierarchie

1-te Priorität: Grundgesetz
2-te Priorität: formelle und materielle Gesetzte, z. B. BGB
3-te Priorität: Rechtsverordnungen, z. B. im Bereich Arbeitsschutz

das Günstigkeitsprinzip

Die Normenhierarchie ist immer bindend - dennoch gibt es eine Ausnahme. Und zwar, immer dann, wenn eine ranhöhere Norm zwar bestimmte Interessen des Arbeitnehmers schützt, aber nicht abschießend regelt, kann - zu Gunsten des Arbeitnehmers - auch mit einer in der Hierarchie tiefer stehenden Vereinbarung davon abgewichen werden. Mehr geht immer - weniger nie!
Beispiel: Das Gesetzt sagt mind. 24 Tage Urlaub - der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers jedoch 30 Tage. Es wird zugunsten des Arbeitnehmers vom Gesetz abgewichen und die 30 Tage Urlaub haben ihre Gültigkeit.


3.) Formen des Arbeitvertrags

der unbefristete Arbeitsvertrag
§620 Abs. 1 BGB besagt, dass das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Dauer, für die es eingegangen wurde endet. Wird keine Befristung vorgenommen, so ist das Arbeitsverhältnis grundsätzlich auf Dauer angelegt und Bedarf zur Beendigung einer Kündigung.

die zweckgebundene Befristung
Hier wird die Vertragsdauer nach §620 Abs. 2 BGB durch die Beschaffenhat oder den Zweck der Arbeitsleistung beschränkt, z. B. Arbeitsverträge, die die Pflege von Personen zum Inhalt haben.

die zeitliche Befristung
Die Befristung ist nach §14 TzBfG nur zulässig, wenn Sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, z. B. im Vertretungsfall, Erprobung des Arbeitnehmers... etc.

Eine sachgrundlose Befristung ist zulässig bis zu einer Dauer von 2 Jahren mit der Möglichkeit der max. 3maligen Verlängerung (wenn es sich um eine Neueinstellung handelt). Beim gleichen Arbeitgeber darf zuvor weder ein befristetes, noch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden haben.

Sonderfälle
- Arbeit auf Abruf, §12 TzBfG
- Teilzeitarbeitsvertrag nach §2 ff. TzBfG
- Jobsharing-Vertrag §13 TzBfG
- Altersteilzeitvertrag
- Berufsausbildungsvertrag nach BBiG
- geringfügige Beschäftigung, SGB IV



4.) Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis

Hauptpflichten
Arbeitnehmer: hat die Pflicht zur Arbeit
Arbeitgeber: hat die Pflicht zur Lohnzahlung

Nebenpflichten
Arbeitnehmer: hat die Pflicht zur Treue und Verschwiegenheit
Arbeitgeber: hat die Pflicht zur Fürsorge

5.) Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Ein Arbeitsverhältnis kann folgendermaßen enden:

- Tod des Arbeitnehmers
- Zeitablauf oder Zweckerreichung der Befristung
- fristgemäße (ordentliche) oder fristlose (außerordentliche) Kündigung
- einvernehmliche Auflösung (Auflösungsvertrag)

Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die das Arbeitsverhältnis sofort (=fristlos) oder nach Ablauf einer bestimmten Frist (=ordentlich) beenden soll. Die Wirkung der Erklärung tritt ein, ohne dass der Empfänger zu irgendeiner Mitwirkung verpflichtet ist, es Bedarf also keiner "Annahme" der Kündigung, der Zugang genügt.

Kündigungsarten

a) ordentliche Kündigung
Das Arbeitsverhältnis wird unter Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglichen Fristen gekündigt.

b) außerordentliche Kündigung
Das Arbeitsverhältnis wird sofort, ohne Einhaltung von Fristen gekündigt.

c) änderungskündigung
Das Beschäftigungsverhältnis wird gekündigt, gleichzeitig wird dem Arbeitnehmer die Fortsetzung der geänderten Bedingungen angeboten.

die Kündigungserklärung

- wird als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung mit dem Zugang beim Empfänger wirksam
- bedarf nach §623 BGB unbedingt der Schriftform
- muss zwingend erkennen lassen, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis enden soll.

Wirksamkeit bei Kündigungen

Nach §1 Abs. 1 KSchG ist eine ordentliche Kündigung unwirksam, wenn sie nicht sozial gerechtfertigt ist, d. h. wenn sie nicht durch Gründe bedingt sind, die
- in der Person
- im Verhalten des Arbeitnehmers
- in dringenden betrieblichen Gründen
liegen.



6.) Beteiligungsrechte des Betriebsrats

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrat werden durch das Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Das Gesetz wird (lt. §1) angewendet, wenn
- min. 10 Arbeitnehmer älter als 18 Jahre, davon
- mind. 3 Arbeitnehmer länger als 6 Monate im Berieb
sind.

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates lassen sich unterteilen in
- allgemeine Aufgaben
- soziale Aufgaben
- personelle Angelegenheiten

Hierbei ist wiederum zu unterstreichen, ob dem BR ein Mitwirkungsrecht oder ein Mitbestimmungsrecht zusteht.

Mitbestimmung

Die stärksten Rechte und Pflichten hat der Betriebsrat im Bereich der Mitbestimmung. Nach §99 Abs. 1 BetrVG hat der BR z. B. in Betrieben, die mehr als 20 volljährige Arbeitnehmer beschäftigen bei personellen Einzelmaßnahmen, wie z. B.:
- Einstellung
- Entlassung
- Versetzung
- Eingruppierung
- Umgruppierung

Der Arbeitgeber ben?tigt hier zur Durchführung der Maßnahme die Zustimmung des Betriebrates.



7.) AGG (das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz)

Ziel des Gesetzes ist Diskriminierung am Arbeitsplatz zu verhindern. Gleichbehandlung hat insbesondere in folgenden Bereichen zu erfolgen:
- Rasse / ethnische Herkunft
- Geschlecht
- Alter
- Religion / Weltanschauung
- Binderung
- der sexuellen Identität

Eine Ungleichbehandlung aufgrund oben aufgeführter Punkte ist unzulässig.

 


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Informationen über mich

Name: Stefan Schneider

Alter: 37

Beruf: Call-Center Teamleiter

Beruflicher Werdegang:

2001-2004: Ausbildung bei der DTAG
2004-2005: Call-Center Agent
2005-2007: Call-Center Multiplikator
Seit 2007: Call-Center Teamleiter

März - September 2007:
innerbetriebliche Zertifizierung

November - Dezember 2007:
IHK Zertifizierung

Bisherige Betätigungsfelder:
- Outbound
- Inbound
- Backoffice
- Beschwerdemanagement

 

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